Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Der Vertrag zur Vermietung der Ferienwohnungen kommt durch die Annahme der Buchungsanfrage des Gastes durch die Alpina Holiday GmbH, durch eine Online-Buchung des Gastes auf der Website oder einer Online-Buchung des Gastes auf einer der diversen Buchungsplattformen zustande. Mit der Buchungsanfrage und/oder Buchung erkennt der Gast diese ABGs an. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
2. Beginn und Ende der Beherbergung
Der Gast hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
3. Rücktritt des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Umstände (z.B. Schäden an der Ferienwohnung) eine ordnungsgemäße Vermietung unmöglich machen. In diesem Fall wird der Gast unverzüglich über den Rücktritt informiert und bereits gezahlte Zahlungen zurückerstattet.
Falls der Gast bis 23:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
4. Rücktritt des Gastes (Stornierung)
Bis spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch schriftliche Erklärung durch den Gast aufgelöst werden. Außerhalb dieses festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
bis zu 10 Tage vor Anreise: keine Stornogebühr
10 – 0 Tage vor der Anreise: 100 % vom Preis
Im Falle einer Stornierung der Buchung durch den Gast ist der Vermieter berechtigt, eine angemessene Entschädigung für entstandene Kosten und entgangene Einnahmen zu verlangen. Eine Stornierung des Vertrags durch den Gast ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
5. Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich
Kann der Beherbergungsvertrag aufgrund eines als höhere Gewalt zu wertendes Ereignisses nicht erfüllt werden, kommt die gesetzlich geregelte Mietzinsbefreiung für außerordentliche Zufälle zur Anwendung. Diese Mietzinsbefreiung gilt dann, wenn die Unbenutzbarkeit auf Umständen beruht, die außerhalb des Mietobjekts liegen. Diese Mietzinsbefreiung besagt: ,,Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, … nicht gebraucht oder benutzt werden kann, entfällt die Leistungspflicht und es ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“
Wurde bereits eine Anzahlung für den Aufenthalt geleistet, erhält der Gast eine Gutschrift in der Höhe der bereits geleisteten Zahlung. Diese Gutschrift kann dann innerhalb von 3 Jahren für alle Aufenthalte, in von der Alpina Holiday GmbH vermieteten Objekten, eingelöst werden.
6. Mängel in der Unterkunft
Sollten während Ihres Aufenthalts in einer von uns vermieteten Ferienwohnung Mängel festgestellt werden, bitten wir Sie uns umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Unser Team wird sich dann schnellstmöglich um eine Behebung der Mängel kümmern. Sollten diese Mängel zu einer Beeinträchtigung des vertraglich vereinbarten Zweckes führen, kann ein Preisnachlasses gewährt werden. Dieser Preisnachlass wird in Absprache mir dem Gast festgelegt und kann entweder in Form von Geld, in Form einer Verlängerung Ihres Aufenthalts, in Form eines Rabattes für zukünftige Aufenthalte, oder in Form von sonstigen Gutscheinen gewährt werden. Bitte beachten Sie, dass ein Preisnachlass nur dann gewährt werden kann, wenn uns die Mängel unverzüglich gemeldet werden.
7. Bestellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
8. Rechte des Vertragspartners
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
9. Pflichten des Vertragspartners
Der Gast ist verpflichtet das vereinbarte Entgelt für die Miete der Ferienwohnung, zuzüglich Reinigungs- und Mietwäschekosten und zuzüglich der Ortstaxe zu begleichen. Sollte die Ferienwohnung in einem unangemessenen Zustand hinterlassen werden, kann der Vermieter eine zusätzliche Reinigungspauschale erheben.
Der Beherberger behält sich das Recht offen im bestimmten Fällen bei der Ankunft des Gastes eine entsprechende Kaution als Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren.
10. Rechte des Beherbergers
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts, oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Schäden am Appartement, der Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
11. Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind.
12. Anzahlung und Bezahlung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Anzahlung von mindestens 10% bei der Buchung zu leisten. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis per Kreditkarte zu zahlen. Kann eine Zahlung per Kreditkarte nicht durchgeführt werden, kann diese auch per Online-Überweisung durchgeführt werden. Für den organisatorischen Aufwand der Online-Überweisung können dem Gast Kosten in Rechnung gestellt werden.
13. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde.
14. Haftungsbeschränkungen
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die der Gast oder Dritte während des Aufenthaltes in der Ferienwohnung erleiden, es sei denn, diese Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen.
15. Haustiere
Aus hygienetechnischen Gründen erlauben wir in unseren Ferienwohnungen keine Haustiere.
16. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber, dass Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
17. Erkrankung des Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem andern örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
19. Sonstige
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABGs unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.